Satzung

Freundeskreis Festspielhaus Baden-Baden e. V.

Präambel

Der gemeinnützige Verein „Freundeskreis Festspielhaus Baden-Baden” wurde 1995 mit dem Ziel gegründet, den Bau des Festspielhauses zu unterstützen und damit in Anknüpfung an die große internationale Bedeutung Baden-Badens eine neue Stätte für Musik- und Medienproduktion, für klassische Musik, aber auch für moderne neue Entwicklungen bis hin zu Entertainment zu schaffen. Die Mitglieder unterstützen im Rahmen ihres Einflusses das Festspielhaus BadenBaden nach besten Kräften. Sie verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags und grundsätzlich zur Förderung besonderer Aktionen, über die zuvor gesondert in der Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen ist.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Festspielhaus Baden-Baden e.V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer VR 200537 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, insbesondere für die ideelle und materielle Förderung des Festspielhauses in Baden-Baden.
  4. Der Verein kann zu diesem Zweck Vermögen z.B. in einer Stiftung bilden und daraus und aus den zu erzielenden laufenden Erträgen das Festspielhaus finanziell unterstützen.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Bereitschaft zur ideellen und materiellen Unterstützung des Festspielhauses und eine persönliche besondere Identifikation mit dieser Kultureinrichtung in Baden-Baden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
    Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.

2. Möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.

3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Besprechung einem Wahlausschuss übertragen werden. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist diejenige Person, welche die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand besteht aus mindestens 8 stimmberechtigten Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie mindestens 6 Beisitzenden. Des Weiteren gehören der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Baden-Baden und der/die jeweilige Intendant/in des Festspielhauses kraft Amtes als beratende Mitglieder dem Vorstand an, soweit sie nicht als stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand gewählt sind.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Nachfolger gemäß § 11 Abs. 3 gewählt werden.
  6. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er muss zusätzlich einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
  7. Die Sitzung des Vorstandes wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von drei Wochen soll eingehalten werden, in dringenden Fällen kann diese Frist unterschritten werden.
  8. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklärt haben.
  10. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Freundeskreises werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften wie der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) insbesondere folgende personenbezogene

Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

  • Name und Anschrift
  • Bankverbindung (bei Lastschrifteinzug)
  • Geburtsdatum (Angabe ist freiwillig)
  • Telefonnummern (Festnetz und Mobil)
  • E-Mail-Adresse
  • Funktion(en) im Verein
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

2. Im Zusammenhang mit eigenen satzungsgemäßen Veranstaltungen und mit Veranstaltungen der Festspielhaus Baden-Baden gGbmH veröffentlicht der Freundeskreis personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf der Homepage des Festspielhauses und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei üblicherweise auf Name und Wohnort sowie ggf. Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Freundeskreis bzw. das Festspielhaus entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewährt werden.

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrags oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

8. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Festspielhaus Baden-Baden gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Baden-Baden, den 3. Februar 2019